Nachbesetzung einer Arztstelle nach Zulassungsverzicht – ganz so schnell wie bisher geht es nicht mehr

(BSG, Urteil vom 04.05.2016, B 6 KA 21/15 R)

Es war in der Vergangenheit durchaus üblich, dass Medizinische Versorgungszentren (MVZ), die sich vergrößern wollten, Zulassungen abgabewilliger Ärzte „erwarben“, indem der abgebende Arzt zugunsten des MVZ auf seine Zulassung verzichtete, für kurze Zeit dort angestellt war und dann durch einen bereits von Anfang an ins Auge gefassten Arzt im wegen der Nachbesetzung ersetzt wurde.

Dieser Praxis hat das Bundessozialgericht (BSG) in einer viel beachteten Entscheidung aus dem Jahr 2016 jetzt einen Riegel vorgeschoben. In einem obiter dictum legten die Richter dar, dass die vom Zulassungsausschuss erteilte Anstellungsgenehmigung nach Zulassungsverzicht gem. § 103 Abs. 4a Satz 1 SGB V nur dann rechtmäßig ist, wenn der Vertragsarzt auch wirklich beabsichtigt, in diesem MVZ tätig zu werden. Dies sieht das Gericht in Analogie zum Jobsharing (vgl. § 103 Abs. 3a Satz 5 i.V.m. Satz 3 und Abs. 4 Satz 5 Nr. 6 SGB V) dann als gegeben an, wenn der Arzt – ex ante – für mindestens drei Jahre seiner Angestelltentätigkeit nachgehen möchte bzw. – ex post – nachgegangen ist. Endet die Tätigkeit vor dieser zeitlichen Grenze, bspw. aus Gründen der Lebensplanung oder aufgrund von Krankheit, dann – so die Richter – müsse der Zulassungsausschuss unter Berücksichtigung aller Umstände feststellen, ob wenigstens geplant war, den 3-Jahres-Zeitraum zu erfüllen. Sollte der Ausschuss hier zu der Auffassung gelangen, dass dies nicht der Fall gewesen ist, dann kann das MVZ die frei gewordene Arztstelle nicht mehr nachbesetzen, da die ursprünglich ausgesprochene Anstellungsgenehmigung nicht hätte erteilt werden dürfen.

Diese auch auf Berufsausübungsgemeinschaften übertragbare Entscheidung hat deshalb so hohe Wellen geschlagen, weil oft genau so verfahren wurde, wie es das BSG jetzt untersagt hat. Es mag auch gute Argumente gegen die Ausführungen des Gerichts geben, jedoch ändert dies an den Konsequenzen der Entscheidung nichts: Medizinischen Versorgungszentren und ärztlichen Berufsausübungsgemeinschaften ist nunmehr zu raten, die „Umwandlung“ einer Vertragsarztzulassung in eine Anstellungstätigkeit in Zukunft für die Dauer von wenigstens drei Jahre zu planen. Endet die Anstellung früher, dann kann (und muss) bei der sich anschließenden Nachbesetzung die Ausgangsentscheidung entsprechend gut begründet werden.

Beschränkung der Einwilligung in Chefarzt-OP

(BGH, Urteil vom 19.07.2016, VI ZR 75/15)

Wird im Rahmen einer Wahlleistungsvereinbarung in eine durch den Chefarzt durchzuführende Operation eingewilligt, dann muss diese Operation auch durch den Chefarzt persönlich vorgenommen werden. Geschieht das nicht, dann stehen dem Patienten Schadensersatz und Schmerzensgeldansprüche zu. So hat dies der Bundesgerichtshof (BGH) in einer aktuellen Entscheidung aus dem Jahr 2016 entschieden. Dort wurde die Operation entgegen der Wahlleistungsvereinbarung nicht vom Chefarzt, sondern von dessen Vertreter durchgeführt. Die Einwände der Behandlerseite, der Patient stünde bei der Operation durch den Chefarzt selbst nicht anders dar, da die Behandlung optimal verlaufen sei (rechtmäßiges Alternativverhalten), ließ das Gericht nicht gelten. Eine solche Argumentation widerspreche dem Schutzzweck des Einwilligungserfordernisses bei ärztlichen operativen Eingriffen (§ 823 Abs. 1 BGB). Auch der grds. mögliche Einwand der hypothetischen Einwilligung war im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Für Krankenhäuser gilt daher, dass bei einer Verhinderung des Chefarztes mit einem entsprechenden Wechsel des Operateurs präoperativ unbedingt und mit ausreichendem Vorlauf die Einwilligung des Patienten in die Operation durch den Vertreter einzuholen ist.

Wenn der Arzt das Medikament selbst herstellt

(OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.08.2016 – 6 B 10500/16)

Stellt ein Arzt ein Arzneimittel zur Anwendung bei seinen Patienten selbst her (hier: Gefrierzellentherapie), dann ergibt sich die Ermächtigung der für die Arzneimittelüberwachung zuständigen Behörde (hier: Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung) zur Untersagung sowohl der Herstellung als auch der Anwendung des Arzneimittels unmittelbar aus § 69 Abs. 1 AMG. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in einem jüngeren Beschluss aus dem Jahr 2016 entschieden. Streitig war neben der Zuständigkeit und dem Umfang der Befugnis der genannten Behörde auch, ob im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO dem Widerspruch des Arztes aufschiebende Wirkung gegen den angeordneten Sofortvollzug zukommt oder nicht. Die Richter bejahten dies, da die Einrichtung, in der der Arzt tätig war, andernfalls in ihrer Existenz gefährdet gewesen wäre und zudem im einstweiligen Rechtsschutz noch nicht abschließend geklärt werden konnte, ob es sich bei dem eingesetzten Medikament um ein bedenkliches Arzneimittel i.S.v. § 5 AMG handelt. Das Gericht verband die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung jedoch mit der Auflage, dass der Arzt den Patienten ausdrücklich auf die Risiken der Behandlung hinweisen und der Patient sie vor diesem Hintergrund ebenso ausdrücklich wünschen müsse.

Eine nachvollziehbare und vernünftige Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts. Durch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs haben die Richter auf der einen Seite dem durch Art. 12 GG geschützten Interesses des Arztes auf weitere Durchführung der Therapie Rechnung getragen und auf der anderen Seite mit den damit verbundenen Auflagen das Gesundheitsinteresse des Patienten hinreichend berücksichtigt.