Mit Erhalt des Informationsschreibens werden die Ärzte darüber informiert, dass ein Richtgrößenprüfverfahren durchgeführt wird. Dem Schreiben kann entnommen werden, welches Jahr überprüft wird und mit welcher Höhe Ihre Überschreitung beziffert wird. In dem Schreiben werden zudem die Ärzte aufgefordert, eine Stellungnahme abzugeben.
In der Stellungnahme geht es darum, das Verordnungverhalten zu rechtfertigen und zu verdeutlichen, dass über das Richtgrößenvolumen hinaus nicht unwirtschaftlich verordnet wurde. Die Rechtfertigung des Verordnungverhaltens erfolgt durch die Darlegung von Praxisbesonderheiten. Damit sind Umstände, wie besondere Behandlungsmethoden oder die notwendige Versorgung einiger Patienten mit besonders teuren Präparaten, gemeint, die aus dem üblichen und durchschnittlichen Behandlungsmuster einer Praxis herausfallen und deshalb einen Mehraufwand berechtigen. Diese Besonderheiten, die begründen, warum die Überschreitung der Richtgröße nicht auf eine unwirtschaftliche Verordnungsweise zurückzuführen sei, sind dem Prüfausschuss mitzuteilen.