Für Kinderwunschpatienten

Kostenübernahme der Beihilfe

Beamte haben einen klagbaren Anspruch auf Beihilfe in Höhe ihres Beihilfesatzes auf Grund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn i.V.m. 79 BBG bzw. den landesrechtlichen Vorschriften, z.B. Art. 11 BAYBG Artikel 11 Abs. I 1 i.V.m. Art. 86 BayBG, wenn die Aufwendung beihilfefähig ist. Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung sind gem. 6 Absatz I Nr. 13 BhV beihilfefähig, wobei gem. 6 Absatz I Nr. 13 Satz 2 BhV die Regelung des 27a SGB V entsprechend gilt.

Die Frage nach der Übernahme von Kosten für die künstliche Befruchtung kann in verschiedenen Konstellationen vorkommen, wobei man unterscheiden muss, ob und bei wem die Ursache der Unfruchtbarkeit liegt.

Die einfachste Konstellation ist, wenn beide Partner Beamte sind und eine private Zusatzversicherung abgeschlossen haben. Dann bekommen beide von der Beihilfe 25%, also insgesamt 50% der Kosten. Die PKV zahlt nichts. Das Paar muss also 50% der Kosten selbst tragen. In diesem Fall spielt es keine Rolle, wer der Verursacher ist; die Gründe können sogar unbekannt sein.
In den übrigen Fällen, in denen gemischte Versicherungen bei den Partnern vorliegen, muss jeweils unterschieden werden, wer Verursacher ist und wo versichert ist.

In der Konstellation, in der der Mann gesetzlich versichert und Alleinverursacher ist, die gesunde Frau hingegen privatversichert und beihilfeberechtigt ist, ist die kinderwunschfreundliche Entscheidung des Sozialgerichts Trier vom 10. 2. 2004 zu beachten. Darin wurde die GKV des Ehemannes verurteilt, auch die Kosten der auf die Ehefrau entfallenden Behandlungsmaßnahmen zu 50 Prozent) zu tragen, da die Ehefrau mangels Krankheit weder einen Anspruch gegen ihre PKV noch gegen die Beihilfe hat. In solchen Fallgestaltungen entspräche es nach Ansicht des Gerichts dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 27a SGB V, dass die GKV die gesamten Kosten der durchgeführten Behandlungsmaßnahmen zu tragen hat (SG Trier, Aktenzeichen 4 KR 135/02, v. 10. 2. 2004).

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